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■ ÖKO-TIPSZaunpfahl

Ein durch Holzschutzmittel verseuchter Gartenzaun auf der Grundstücksgrenze muß auf Beschwerde des Nachbarn entfernt werden, wenn er zur gemeinschaftlichen Grenzanlage gehört. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschieden (Az. 25 C 231/91).

Zwei Nachbarn hatten beim Bau ihrer Häuser gemeinsam auf der Grundstücksgrenze einen Maschendrahtzaun errichtet. 20 Jahre später brachte einer der beiden auf seiner Seite einen Holzbretterzaun an und strich ihn mit dem giftigen Holzschutzmittel Carbolineum. Weil die Chemikalie sogar noch ein Jahr nach Errichtung des Bretterzauns stank, verlangte der andere Nachbar die Entfernung des Zauns.

Das Gericht gab ihm recht: Die gemeinschaftliche Grenzanlage hätte nicht einseitig verändert werden dürfen. Außerdem seien Geruchsbelästigung und mögliche gesundheitliche Gefährdung des Nachbarn nicht hinzunehmen.

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