Einmischen : Wiener Kongress über Ko-Existenz
Eine europäische Zulassung berechtigt grundsätzlich zum freien Anbau und Vertrieb eines GVO. Allerdings, so Artikel 26a der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18 können Mitgliedsstaaten „die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern.“ Welche Maßnahmen dies sind überlässt das Gesetz der nationalen und regionalen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten. In Österreich wurden auf Grundlage dieses Artikels Landesgesetze erlassen, die den Anbau von GVOs weitgehend unterbinden, weil sie keinerlei Verunreinigung von Nachbarfeldern erlauben. Die EU Kommission ist dagegen der Auffassung, dass Verunreinigungen bis zur maximalen Kennzeichnungsgrenze von 0,9 Pozent für „zufällige und technisch unvermeidbare Anwesenheit“ von GVOs zu tolerieren seien. Eine unrealistische Annahme. Denn Erntegut, das bereits bis zum Höchstwert mit GVOs verunreinigt ist, wäre praktisch nicht mehr verkäuflich. Eine Entscheidung über diesen Kernpunkt der so genannten Koexistenz steht bisher aus. Diese und andere Streitpunkte sollen vom 2. bis 4. April auf einem „Gentechnikgipfel“ der EU-Mitgliedsstaaten in Wien diskutiert werden. Es wird mit lebhafter Beteiligung gerechnet.