■ Kommentar: Wie daheim
Dürfen Justizvollzugsbeamte auf Untersuchungshäftlinge schießen, die aus dem Gefängnis ausbrechen wollen? Laut Strafvollzugsgesetz dürfen sie das nach entsprechender Vorwarnung tun. Und der Hamburger Justizsenator „ermuntert“ seine Beamten dazu, indem er exemplarisch mit disziplinarischen Ermittlungsverfahren droht: Wer nicht schießt, verletzt seine Dienstpflichten.
Doch was Gesetz ist, muß nicht immer recht sein. Denn noch gilt einer so lange als unschuldig, bis in einem Gerichtsverfahren das Gegenteil nachgewiesen wurde. Und schießt man auf unschuldige Menschen?
Ebenso unschuldig sitzen Abschiebegefangene in Haft und warten darauf, daß sie in ihre Heimat zurück müssen. Bei einem Fluchtversuch darf nicht auf sie geschossen werden. Das verbietet das Gesetz.
Doch wer garantiert, daß unter dem Druck der schärferen Sicherheitsanordnungen durch den „Schießbefehl“ des Senators im Eifer des Gefechts unterschieden wird zwischen „normalen“ Gefangenen und denen, die in Armut gehalten werden, denen mit der Ablehnung des Asylgesuchs ein Aufenthaltsrecht abgesprochen wurde, die verfolgt und in Abschiebehaft gesteckt wurden, wo sie unter Umständen mehrere Monate unter menschenunwürdigen Bedingungen verbringen müssen.
Und wenn die Flüchtlinge sich dem entziehen wollen, setzen sie sich der Gefahr aus, daß auf sie geschossen wird: Die „Lebensbedingungen“ der Flüchtlinge in dem Land, in dem sie sich Schutz erhofften, wären dann nicht mehr weit entfernt von den Verhältnissen in ihren Heimatländern.
Patricia Faller
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