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Wege aus der Giftmüllfalle

■ Rechtsgutachten: Genehmigung für Firma Plump legt Abfallrecht lahm

Der Ruf der Firma ist schon lange ruiniert, doch noch immer bringt der Abfall-„Entsorger“ C.F. Plump Gewässerschutz mit Sitz im Bremer Industriehafen Giftmüll der besonders unangenehmen Art auf die Mülldeponie in Schönberg. Besonders unangenehm deshalb, weil Plump verschiedene, für sich schon giftige Abfälle zu unkalkulierbaren Gemengen mischt. Auch dem Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft (ASA), das halbjährlich die Transportgenehmigungen erteilen muß, ist der Zustand bei Plump ein Dorn im Auge. Doch eine Änderung des unerwünschten Zustandes ist juristisch schwer durchsetzbar. Schließlich ist Plump 1983 in einem Planfeststellungsbeschluß rechtsverbindlich die Giftmischerei gestattet worden. Plump konnte damals eine Ablagerungs

genehmigung von Schalk-Go lodkowskis INTRAC GmbH vorlegen. Und was dem DDR -Devisenbeschaffer teuer war, war Bremens damaligem Bausenator Bernd Meyer recht.

Um Wege aus der selbstgelegten Falle zu finden, hat die Umweltbehörde ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das auf gut 90 Seiten „Rechtsfragen der Planfeststellung des Zwischenlagers und der Abfallbehandlungsanlagen der Firma P.“ untersucht. In aller Deutlichkeit wird dort ausgeführt, daß mit der Plump-Genehmigung bundesdeutsches Abfallrecht quasi ausgehebelt wurde. „Inländische Entsorger haben es in der Vergangenheit zumeist abgelehnt, Abfälle von Firma P. entgegenzunehmen“, heißt es da. Denn nach bundesdeutschem Abfallrecht dürfen verschiedene Giftmüllarten nicht

miteinander vermischt werden. Da das Abfallrecht aber auch den Grundsatz der Entsorgung in der BRD festlegt, führt die Mischgenehmigung zu einer „faktischen Umgehung des Gesetzes“, wie die Gutachter feststellen.

Doch trotz alledem: Auf der Grundlage des gegenwärtigen Planfeststellungsbeschlusses läßt sich nichts gegen Plump machen. Dagegen besteht aber die Möglichkeit, den Beschluß aufzuheben und in einer neuen Genehmigung die Vermischungserlaubnis zu streichen. Doch bevor die Behörde diesen mühseligen Verwaltungsakt hinter sich bringen kann, werden wahrscheinlich Fakten von anderer Stelle gesetzt werden. Denn wenn für die Deponie Schönberg bundesdeutsches Abfallrecht gilt, dann ist es mit der Giftmischerei sowieso vorbei.

hbk

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