: Was darf die KEK?
Springer: Konzentrationskontrolleure können die Übernahme von ProSiebenSat.1 gar nicht verbieten
Dieter Dörr, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), hatte vorgebaut: Natürlich werde Springer beim Verfahren in Sachen ProSiebenSat.1-Sendergruppe argumentieren, die KEK müsse einen solchen Zusammenschluss gar nicht überprüfen – und dürfe ihn schon gar nicht verbieten. Doch das, gab Dörr schon in der vergangenen Woche zu Protokoll, sehe die KEK nun mal – anders.
Während Springer-Chef Mathias Döpfner in der Öffentlichkeit höflich formuliert, die KEK werde ja „das Geschäft in aller Neutralität und Objektivität prüfen“, und das habe man „mit Respekt und Geduld abzuwarten“, wirft der Konzern-Antrag der KEK gleich schon mal Kompetenzüberschreitung vor: Ein Verbot des Deals komme nicht in die Tüte, weil die Sender der ProSiebenSat1-Gruppe zusammen gar nicht den kritischen Wert von 25 bzw. 30 Prozent Marktanteil erreichen, heißt es sinngemäß in der Begründung der Springer-Anwälte, über die jetzt die FAZ berichtet.
Die KEK hat zu prüfen, ob durch die Übernahme „vorherrschende Meinungsmacht“ auf Springer-Seite entsteht. Ist dem so, ist der Zusammenschluss zu verbieten. Wesentliche Grundlage sind dabei die Marktanteile der TV-Sender. Andere Medien – wie Zeitungen, Radio oder Zeitschriften – darf die KEK nur unter bestimmten Bedingungen ergänzend berücksichtigen. Aber erst ab 25 Prozent Zuschaueranteil, argumentiert Springer – so stehe es im Rundfunkstaatsvertrag. Und praktischerweise kommen ProSieben, Sat.1, Kabel 1, neun live und N 24 zusammen nur auf 22,05 Prozent. „Marktmacht ist nicht Meinungsmacht“, sagt dagegen KEK-Chef Dörr. Und „crossmediale Verflechtungen“ auch „mehr als die Summe von zwei Dingen“.
Entschieden wird ohnehin erst, wenn die KEK ihre Untersuchungen in knapp vier Monaten vorlegt: Das unabhängige Expertengremium gehört zur Privatfunk-Aufsicht der Landesmedienanstalten. Sie können mit Dreiviertelmehrheit die KEK überstimmen. Außerdem bleibt Springer im Fall eines Verbots immer noch der Marsch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er habe „volles Vertrauen in die Arbeit der KEK“, sagte der Vorsitzende der Medienanstalts-Direktoren, der hessische Medienwächter Wolfgang Thaenert, gestern der taz. Also auch in den Ermessenspielraum, den Dörr für die KEK reklamiert? „Über die Methodik und Beurteilung wird entschieden, wenn die Ergebnisse auf dem Tisch liegen.“ STG