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VorratsdatenspeicherungLehrmeister für Europa

Soll das Bundesverfassungsgericht den Fall beim Europäischen Gerichtshof vorlegen oder selbst entscheiden? Die Grünen und der AK Vorrat wollen, dass Karlsruhe den EuGH konsultiert.

Johannes Masing, Hans-Jürgen Papier (Vorsitz), Christine Hohmann-Dennhardt und Reinhard Gaier (von links) zu Beginn der Verhandlung am 15.12.2009. Bild: dpa

Die Lage ist verzwickt. Weil die Vorratsdatenspeicherung auf einer EU-Richtlinie beruht, kann Karlsruhe sie nicht so ohne Weiteres kippen – selbst wenn die Richter dies wollten.

Die Zwangsspeicherung ist eben kein deutscher Sonderweg, sondern wurde von den 27 EU-Staaten gemeinsam beschlossen. Zwar könnte Karlsruhe Korrekturen bei der Nutzung der Daten vorschreiben, denn hier hat die EU den Mitgliedsstaaten relativ freie Hand gelassen. Doch die Kläger wollen mehr.

Sie halten schon die sechsmonatige Speicherung der Telekom-Verbindungsdaten für verfassungswidrig. Für die Überprüfung von EU-Rechtsakten ist jedoch nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zuständig.

Daten auf Vorrat

Die Vorratsdatenspeicherung wurde Ende 2007 von der großen Koalition beschlossen und setzte eine EU-Vorgabe um. Dabei geht Deutschland weiter als viele andere EU-Staaten, sowohl beim Umfang der Speicherpflicht als auch beim gewährten Zugriff. Federführend war in Deutschland nicht der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU), sondern Justizministerin Brigitte Zypries (SPD).

Wer mit wem? Seit Anfang 2008 wird nun sechs Monate lang gespeichert, wer mit wem wie lange telefoniert hat. Auch die Standortdaten von Mobiltelefonen werden festgehalten. Seit Anfang 2009 wird zudem registriert, wer sich wann ins Internet eingeloggt hat und wer wem gemailt hat.

Wo? Die Daten werden bei den Telefon- und Internetfirmen gespeichert. Die Polizei kann nur im Fall eines Verdachts oder einer Gefahr darauf zugreifen. Die Vorratsdaten können also nicht ausgewertet werden, um erst einen Verdacht zu gewinnen. Inhalte von Gesprächen und E-Mails werden nicht gespeichert. Es wird auch nicht gespeichert, wer welche Seiten im Internet aufgerufen hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat bisher keinen Zugriff auf die Vorratsdaten, hätte ihn aber gern.

Wie lange? Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2008 per Eilbeschluss den Zugriff der Polizei auf die Vorratsdaten beschränkt. Nur bei erheblichen Straftaten darf die Polizei derzeit die Daten für Ermittlungen nutzen. Die sechsmonatige Speicherung der Daten wurde bisher von Karlsruhe nicht beschränkt. (chr)

Vier Möglichkeiten stehen dem Bundesverfassungsgericht nun offen. Wie sich Karlsruhe entscheidet, wird ein Musterfall für den Grundrechtsschutz in Europa.

Wenn die Richter es sich ganz einfach machen wollen, dann könnten sie die Klagen, soweit die Speicherung (und nicht die Nutzung) der Daten betroffen ist, für unzulässig erklären. Damit aber rechnet niemand. Falls die Richter die Speicherung für (noch) vertretbar halten, könnten sie dazu im Urteil Ausführungen machen und ansonsten strenge Regeln für die Nutzung der Daten aufstellen. Eine Vorlage an den EuGH wäre dann aus Karlsruher Sicht entbehrlich. Ein kleiner Übergriff in die Kompetenzen der Luxemburger Kollegen wäre das freilich schon.

Ein großer Affront wäre es dagegen, wenn das Bundesverfassungsgericht selbst die Speicherung für grundrechtswidrig erklärt. Dies hat gestern FDP-Mann Burkhard Hirsch vorgeschlagen und zwei mögliche Begründungen mitgeliefert.

So könnte darauf abgestellt werden, dass der Grundrechtsschutz durch den EuGH generell unzureichend sei und deshalb Karlsruhe einspringen muss. Oder Karlsruhe würde die Vorratsdatenspeicherung als rechtsstaatlich so gravierend einstufen, dass die Identität des Grundgesetzes in Gefahr wäre.

Beides ist nicht sehr überzeugend. Der EuGH macht im Großen und Ganzen gute Arbeit. Und wenn nur die Vorratsdatenspeicherung so schlimm ist, dann könnte man ja dennoch erst mal den eigentlich zuständigen EU-Gerichtshof darüber entscheiden lassen.

Die anderen Kläger – der AK Vorrat und die Grünen – plädierten deshalb gestern für einen vierten Weg. Danach sollte Karlsruhe dem EuGH den Fall zur Prüfung vorlegen – mit einer geharnischten Begründung natürlich, warum man in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig halte.

Meinhard Starostik vom AK Vorrat verwies auf das vielzitierte "Kooperationsverhältnis" beider Gerichte. Der Grünen-Abgeordnete Volker Beck formulierte etwas undiplomatischer: "Es könnte keinen besseren Lehrmeister für den EuGH geben als das Bundesverfassungsgericht." Sollte Luxemburg der Karlsruher Linie folgen, hätte am Ende ganz Europa etwas davon. Bisher hat Karlsruhe jedoch noch nie eine Entscheidung dem EuGH überlassen.

Vielleicht kommt der Fall aber auch auf ganz anderem Wege zum EuGH. Das rumänische Verfassungsgericht hat vor wenigen Wochen ohne viel Federlesens die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Andere Staaten wie Österreich, Schweden und Griechenland haben das Gesetz auch noch nicht umgesetzt. Hier drohen Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission, die letztlich in Luxemburg landen werden.

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11 Kommentare

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  • S
    Sepp

    Dann Wir das Bundesverfassungsgericht dem Spuk aber ein Ende bereiten, wenn die Hürden da auch wirklich so hoch hängen und klarstellen, das Stasimethoden auch 20 Jahre nach dem Mauerfall hier nichts zu suchen haben. Im Übrigen frage ich mich, welche Freiheiten wir dann noch am Hindukusch verteidigen?

  • D
    dinschütz

    zu akDünnschiss

    Die Telekom soll die Verbindungsdaten verwalten.

  • E
    Edelweiß

    @emil

    Es bleibt die Frage, weshalb Christian Rath den Lesern die Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vorenthält und stattdessen das BVerfG zum Vorreiter erklärt? Nur schlecht informiert?

  • E
    emil

    @rechtsgelehrter: Ich zitiere einmal aus der Taz-Bio:

    Christian Rath

     

    geboren 1965, ist rechtspolitischer Korrespondent der taz. Vor Jahren hat er seine juristische Dissertation über die "Entscheidungspotenziale des Bundestags in EU-Angelegenheiten" (Nomos, 2000) verfasst.

    Vielleicht ist Herr Rath doch nicht so ganz ahnungslos?

  • DH
    Dietrich Herrmann

    Eine kleine Debatte hinsichtlich des Kompetenzkonflikts zwischen BVerfG und EuGH siehe auch bei www.konstitutionalismus.de/blog/?p=4

  • V
    vsnfd

    Ich bin dafür, dass das BVerfG seine eigene Solange-II-Entscheidung anwendet und selber urteilt. Möglich wäre dies und auch begründbar. Evtl. gibt es nämlich tatsächlich eine Lücke im EU-Grundrechtsschutz.

    http://vsnfd.wordpress.com/2009/12/15/vorratsdatenspeicherung/

  • AD
    AK Dünnschiss

    Wieso macht die TAZ Schleichwerbung in ihren Artikeln?

    Was zahlt denn die Telekom das Ihr Verbindungsdaten einzig und allein der Telekom zuschreibt?

  • M
    mitkläger

    endlich! es geht los! ich dachte schon, ich könnte den verhandlungsprozess nicht mehr noch in europa beiwohnen.

  • RM
    R. Müller

    Das rumänische Verfassungsgericht hat sich im November getraut, die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig zu erklären. Lehrmeister wäre das deutsche Verfassungsgericht also nicht.

  • E
    Edelweiß

    Das rumänische Verfassungsgericht hat die Umsetzung der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt.

     

    Es ist paradox, daß die Bürgerrechte in einem ehemaligen Ostblockland mehr Gewicht haben als bei uns.

  • R
    Rechtsgelehrter

    Man merkt das der Autor kein Jurist ist und dabei schön nachplappert was die anderen Journalisten so sagen.

     

    Das BVerfG kann sehr wohl über den europäischen Rechtsakt hier urteilen, es hat immer noch die Lufthoheit. Artikel 79 III GG ist die Grenze von allem was Recht ist und er steht über allem was Recht ist, auch über EU-Europa.

     

    Aus ihm ergibt sich letztendlich auch der Anwendungsmaßstab für die Grundrechtsdogmatik des BVerfG. Das BVerfG hat in der sog. Solange-Entscheidung deutlich gemacht, dass es die EU-Auslegung von Grundrechten nur ,,solange" nicht in Zwefel zieht, wie ein gewisser Grundrechtsschutz besteht.

     

    Zudem: Hier geht es um eine EU-Richtlinie. Das ist kein unmittelbar geltender Rechtsakt( im gegensatz zur Verordnung). Die Richtlinie unterliegt der Transformation in nationales Gesetzesrecht.Letzteres unterliegt der vollständigen Kontrolle am Maßstab des deutschen Grundgesetzes.

     

    Insofern ist der Auftritt von einigen EU-philen Protagonisten vor allem dadurch zu erklären, dass man jetzt mal sehen möchte, was der neue Grundrechtekatalog des Lissbon-Vertrages im Allgemeinen so bringt.

    Meine Meinung: Überhaupt nichts, denn so hoch wie die Hürden in Deutschland beim Grundrechtsschutz sind, da wird Europa niemals mithalten können.