in kürze MÄNGEL AN GEBÄUDE : Vor Verkauf offenbaren
Wer eine Immobilie kauft, muss vorher vollständig über Mängel am Gebäude aufgeklärt werden. Der Verkäufer einer Immobilie habe eine Offenbarungspflicht, urteilte das OLG Bamberg. Die Kaufverträge dürfen sonst angefochten werden. (Az. 4 U 196/01 u. 3 U 165/01) (dpa)