: Volksgesetzgebung
In der Hamburgischen Verfassung steht, dass das Volk an der Gesetzgebung mitwirken darf. Das geschieht in drei Schritten: Unterschreiben mindestens 10.000 Wahlberechtigte die Vorlage, kommt eine Volksinitiative zu Stande. Übernimmt die Bürgerschaft das Anliegen der Initiatoren nicht, können diese ein Volksbegehren beantragen. Unterschreibt dort ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten (rund 60.000) kann ein Volksentscheid stattfinden. Um erfolgreich zu sein, muss dieser die Mehrheit der gültigen Stimmen erreichen und dabei von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unterstützt werden. TAZ