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Virtuelle Werte sichern

Online verwaltete Bankkonten und Finanzprodukte: Wer seinen Nachfahren alles ordentlich hinterlassen will, sollte auch an den digitalen Nachlass denken

Von Ansgar Warner

„Mögen acht Myriaden außerirdischer Monster mit zwölf rotierenden Zähnen eure modrigen Eingeweide fressen!“ – Wer bei einer Testamentseröffnung auf merkwürdige Formulierungen wie diese stößt, sollte sich nicht wundern, sondern freuen. Denn es könnte sich dabei um Merksätze handeln, deren Anfangsbuchstaben ein Masterpasswort bilden und damit den Zugang zum digitalen Nachlass vom seligen Erbonkel bahnen. Wer möchte auch schon eine Zeichenfolge wie „M8MaMm12rZemEf!“ im Kopf behalten?

Von Jahr zu Jahr ergießt sich ein wachsender Geldregen über die Generation der Babyboomer, ein Vermögen, das seit der Wirtschaftswunderzeit zusammengetragen wurde. Im Jahr 2025 erreichte allein das versteuerte Vermögen aus Erbschaften und Schenkungen in Deutschland einen Rekordwert von 141 Milliarden Euro, ein Anstieg von fast 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Neben Sachwerten wie Immobilien, Autos oder Yachten umfassen solche Vermögen auch immer öfter virtuelle Werte, von online verwalteten Bankkonten bis hin zu digitalen Portfolios mit Finanzprodukten wie ETFs oder Kryptowährungen.

So beginnt im Erbfalle nicht selten die hektische Suche nach den Zugangsmöglichkeiten zu dieser Form des virtuellen Nachlasses. Vom Zugang zu Social-Media-Accounts, Strea­ming-Abos oder Smarthome-Funktionen mal ganz abgesehen.

Doch kann man flüchtige Bits und Bytes überhaupt erben? Die bundesdeutsche Rechtsprechung ist in dieser Sache eindeutig. Der sogenannte „Grundsatz der Universalsukzession“ gilt auch im Cyberspace. Mit anderen Worten: Der gesamte Besitz des Verstorbenen geht auf die Erben über, unabhängig von der Form. Neben digitalen Vermögenswerten erben die Hinterbliebenen so etwa auch die Verfügungsgewalt über ein Facebook-Account. Digitalkonzerne können sich nicht auf das Fernmeldegeheimnis oder Datenschutzbestimmungen berufen, auch nicht auf ein über den Tod hinauswirkendes Persönlichkeitsrecht – sie müssen die Daten herausrücken.

Doch wie umfangreich ist ein digitaler Nachlass überhaupt? Um den Hinterbliebenen mühsame Recherchen zu ersparen, sollte man frühzeitig eine Aufstellung aller online genutzten Dienste erstellen. Dabei geht es auch darum, fortlaufende Kosten für nicht mehr genutzte Dienste zu verhindern, so etwa digitale Bezahl-Abonnements für diverse Inhalte, ob nun Filme, Musik oder das E-Paper der Tageszeitung. Nicht zu vergessen Versorgungsverträge für Energie und Wasser oder etwa Versicherungsleistungen, die viele inzwischen ebenfalls selbst online verwalten.

Eine solche Auflistung inklusive Logins und Passwörtern kann in Papierform als Anlage einem Testament oder einer Vorsorgevollmacht hinzugefügt werden. Wer eine solche Liste als Datei auf seinem Rechner aufbewahrt, sollte sie dagegen besser mit einem Masterpasswort verschlüsseln. Eine regelmäßige Aktualisierung der Zugangsinformationen ist natürlich auch immer eine gute Idee.

Letztlich geht es beim Umgang mit den Passwörtern immer um eine Abwägung zwischen Datensicherheit und persönlichem Komfort. Inzwischen bieten viele Digitaldienstleister die Verwaltung solcher heißen Daten via App an. Sie bewerben sogar eine Art „toter Mann-Knopf“ für den digitalen Datentresor – meldet man sich nicht regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist zurück, wird eine ausgewählte Vertrauensperson informiert und erhält Zugang. Die meisten Ex­per­t:in­nen raten aber von solchen Modellen ab, denn im Zweifelsfall könnten bei dieser Option ausgerechnet die wichtigsten Passwörter durch unfreiwillige Datenlecks oder gezielte Hacks in falsche Hände geraten.

Ich bin ein taz-Blindtext. Von Geburt an. Es hat lange gedauert, bis

Empfehlenswert ist dagegen die Nutzung von download- und ausdruckbaren Onlineformularen für Testament oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Diese Hilfsmittel enthalten oft separate Bereiche für den digitalen Nachlass. Die Verbraucherzentralen bieten darüber hinaus Vorlagen an, um ganz einfach eine Liste der genutzten Onlinedienste zu erstellen, die Hinterbliebenen den Überblick erleichtert.

Solche Aufstellungen können auch Hinweise enthalten, was mit den gespeicherten Daten zu tun ist: Welche Dienste sollen beispielsweise direkt gekündigt werden, welche Daten sind zur Löschung vorgesehen? Gibt es umgekehrt Inhalte, die unbedingt archiviert werden müssen – etwa alte Familienfotos oder Dokumente, die digitalisiert wurden? Es kann ratsam sein, mit solchen virtuellen Aufräumaufgaben gezielt Personen aus dem eigenen Umfeld zu beauftragen.

Im Testament selbst lässt sich zu diesem Zweck auch speziell für den digitalen Nachlass eine Vertrauensperson zum Testamentsvollstrecker ernennen. So verhindert man, dass die Erben unerwünschte Einsicht in private Daten wie zum Beispiel E-Mails oder Messages erhalten – der Testamentsvollstrecker erhält den alleinigen Zugang, löscht direkt ausgewählte Daten und kündigt entsprechende Accounts.

Ohnehin bietet die Beschäftigung mit dem digitalen Nachlass einen guten Anlass, mal eine Bestandsaufnahme über die eigenen Onlineaktivitäten zu machen: Welche Apps oder Dienste nutze ich überhaupt noch, welche Verträge möchte ich schon jetzt kündigen, welche Daten löschen?

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