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Verkaufsabsicht wurde nicht verschleiert

Berlin. Die Landwirtschaftsschau „Grüne Woche“, die alljährlich im Januar stattfindet, ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des „Haustürwiderrufsgesetzes“. Im Fall dort abgeschlossener Verträge besteht kein Widerrufsrecht, über das zu belehren wäre. Dies ist der Tenor eines Urteils des Kammergerichts vom 9. Februar, über das der Verbraucherschutzverein Berlin gestern berichtete. An einem Stand der „Grünen Woche“ 1988 war ein Kaufvertrag über einen „Bio-Comfort-Massator“ zum Preis von 671 Mark abgeschlossen worden. Eine Belehrung über einen Widerruf, wie er beispielsweise bei Haustürgeschäften möglich ist, war unterblieben. Das Kammergericht stellte in seiner Begründung fest, das Publikum durchschaue „die dort vorherrschende marktähnliche Situation“. Private Messegäste der „Grünen Woche“ seien eher mit Besuchern eines verlockend ausgestatteten Kaufhauses zu vergleichen als mit Teilnehmern an einer Kaffeefahrt oder Filmvorführung.

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