: Verkaufsabsicht wurde nicht verschleiert
Berlin. Die Landwirtschaftsschau „Grüne Woche“, die alljährlich im Januar stattfindet, ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des „Haustürwiderrufsgesetzes“. Im Fall dort abgeschlossener Verträge besteht kein Widerrufsrecht, über das zu belehren wäre. Dies ist der Tenor eines Urteils des Kammergerichts vom 9. Februar, über das der Verbraucherschutzverein Berlin gestern berichtete. An einem Stand der „Grünen Woche“ 1988 war ein Kaufvertrag über einen „Bio-Comfort-Massator“ zum Preis von 671 Mark abgeschlossen worden. Eine Belehrung über einen Widerruf, wie er beispielsweise bei Haustürgeschäften möglich ist, war unterblieben. Das Kammergericht stellte in seiner Begründung fest, das Publikum durchschaue „die dort vorherrschende marktähnliche Situation“. Private Messegäste der „Grünen Woche“ seien eher mit Besuchern eines verlockend ausgestatteten Kaufhauses zu vergleichen als mit Teilnehmern an einer Kaffeefahrt oder Filmvorführung.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen