Vergiftungen durch "Legal Highs": BKA warnt vor Badesalz
Cannabis, Koks und Heroin? Von wegen: Das Bundeskriminalamt und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung machen gegen Kräutermischungen, Lufterfrischer und Badezusätze mobil.
WIESBADEN/BERLIN dpa/afp | Das Bundeskriminalamt warnt vor dem Konsum von Kräutermischungen, Lufterfrischern oder Badesalz als Drogenersatz. Die als angeblich legale Alternative zu illegalen Drogen angepriesenen Produkte enthalten meist ebenfalls Betäubungsmittel oder ähnlich wirkende chemische Wirkstoffe, teilte die Behörde am Montag in Wiesbaden mit.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, sprach von "unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken". Die als "Legal Highs" bezeichneten Produkte würden geraucht, geschluckt oder mit der Nase eingesogen. Dem Bundeskriminalamt (BKA) seien Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Vergiftungen gekommen sei, heißt es in der Mitteilung.
Die meist jugendlichen Konsumenten hätten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen ins Krankenhaus gebracht werden müssen. BKA-Präsident Jörg Ziercke erklärte, da die enthaltenen Wirkstoffe häufig nicht angegeben seien, wüssten die Konsumenten nicht, was sie sich in welcher Konzentration zuführten. Wirkung und Nebenwirkungen könnten deshalb nicht eingeschätzt werden.
"Zudem wird die Wirkstoffzusammensetzung eines Produktes oftmals im Zeitverlauf verändert. Konsumenten können dann auch bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes nicht mit der gleichen Dosierung und der gewohnten Wirkung rechnen", warnte Ziercke.
Die Produkte seien meist bunt und flippig verpackt, was vor allem auf junge Menschen attraktiv und unverfänglich wirke. Der Umgang mit den Produkten sei aber nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar, sofern sie Betäubungsmittel enthielten. Sind ähnlich wirksame Substanzen enthalten, die aber nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind, gilt laut BKA das Arzneimittelgesetz.
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