: Verfassungsrechtlich bedenklich
betr.: „Nerviger Hausbesuch vom Arzt“, taz vom 22. 1. 04
Die geplante Neuregelung zur ambulanten Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht ist überflüssig und rechtlich nicht zu halten. Zwangsbehandlungen sind immer nur zulässig, wenn der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68).
Diese Rechtslage beabsichtigt der Gesetzgeber aber leider auch bei der neuen Reform nicht klarstellend in das Betreuungsrecht aufzunehmen. Stattdessen soll die ambulante Zwangsbehandlung nun für die Dauer von bis zu einem Jahr durch richterlichen Beschluss erlaubt werden. Das widerspricht der ohnehin häufig nicht beachteten Rechtslage und ist auch, wie im Artikel erwähnt, verfassungsrechtlich bedenklich. Der Landesverband der Psychiatrie-Erfahrenen Berlin hat hierzu bereits ein Rechtsgutachten erstellen lassen.
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