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Urteil

■ Kürzere Arbeitszeit auch bei Halbtagsjob

Kassel (ap) — Bei einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung kann der Arbeitgeber auch die Arbeitszeit von Halbtagskräften entsprechend herabsetzen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die Teilzeitkräfte selbst eine Verringerung ihrer Arbeitszeit ablehnen und statt dessen mehr verdienen wollen. (Az: 2 AZR 432/90)

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