■ Urteil: Lohn und Mutterschaft
Kassel (AFP) – Wenn Löhne und Gehälter durch einen Tarifvertrag rückwirkend angehoben werden, muß der Arbeitgeber auch einen höheren Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Nur so erfülle sich der Zweck des sogenannten „Mutterschaftslohns“, der Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen (AZ: BAG 5 AZR 501/93).
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