in kürze KLAU VON 43 SCHOKOTAFELN : Urteil: Nur Mundraub!
Die Grenze für den Diebstahl „geringwertiger Sachen“ ist auf den Betrag von 50 Euro verdoppelt worden. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann auch der Diebstahl von 43 Schokotafeln künftig noch als „Mundraub“ gelten. Eine Strafverfolgung findet dann nur auf Verlangen der Opfer statt (Az.: 2 Ss 427/03). (dpa)