Urheberrechtsstreit: Loriot-Biografie muss vom Markt
Mit dem Urteil des Braunschweiger Landgerichts über Loriot-Zitate sind beide Parteien zufrieden. Die Leser bekommen eine geänderte Biografie des Humoristen.
Bild: dapd
BRAUNSCHWEIG dpa | Der Streit um Zitate in einer Loriot-Biografie ist geklärt: Das Braunschweiger Landgericht gab einer Tochter des 2011 gestorbenen Humoristen am Mittwoch teilweise Recht. Laut Urteil hat der Autor mit 35 der insgesamt 80 Zitate in dem Buch gegen das Urheberrecht verstoßen. Nun muss Loriots Lebensgeschichte, die kurz nach dem Tod des Humoristen erschien, vom Markt genommen werden.
Der Riva-Verlag kündigte an, das Urteil zu akzeptieren und die Biografie so rasch wie möglich in geänderter Form neu zu drucken. Die Verfahrenskosten teilen sich beide Parteien.
„Wir sind zufrieden, das Buch kann in seiner jetzigen Form nicht mehr verkauft werden“, sagte Christine Danziger, die Anwältin der klagenden Tochter. „Es liegt meiner Mandantin fern, das Zitieren zu verbieten“, stellte sie klar. Es gehe beim Zitatrecht vielmehr um den Umgang mit dem Künstler und seinem Werk.
Das Zitatrecht hat ein Autor nur dann, wenn er sich mit dem Zitat auseinandersetzt, nicht aber um sein eigenes Buch mit den Gedanken eines anderen zu schmücken. In diesem Sinn des Urheberrechts hat das Braunschweiger Landgericht geurteilt: 35 der 68 beanstandeten Zitate in einer Loriot-Biografie müssen entfernt oder in geändertem Rahmen verwendet werden.
„Einfach weil es so schön geschrieben ist, darf ein Zitat nicht verwendet werden“, erläuterte der Vorsitzende Richter Jochen Meyer das Gesetz. Nach dem Urheberrecht müsse ein Zitat in die eigenen Gedanken des Autors eingebettet sein.
Wenn sich Loriot in seinem unverkennbaren Stil zum Beispiel zur Entdeckung des anderen Geschlechts äußert, dann darf ein Biograf das Zitat nicht einfach übernehmen, weil es so gut geschrieben ist. Wenn er aber ein Zitat von Loriot über Erich Kästner nimmt und anschließend selbst das Verhältnis der beiden Literaten beleuchtet, dann darf er zitieren. Auch reine Schilderungen von Geschehnissen, ohne literarische Formulierungen, dürfen zitiert werden.
Schon ahnend, wie die Braunschweiger Richter entscheiden würden, seien bereits Vorbereitungen für eine geänderte Auflage getroffen worden, sagte eine Verlagssprecherin.
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