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Archiv-Artikel

Unterschiede nicht ausgeschlossen

betr.: „Pathos der Ungleichheit“, taz vom 28. 1. 05

Eine Analyse lebt unter anderem von Ihrer inhaltlichen Belastbarkeit. Dies haben die Autoren Grottian und Narr in Ihrem Debattenbeitrag vernachlässigt. Seit wann ist die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ein Grundrecht? Welcher Grundgesetz-Kommentar lässt diese Interpretation zu?

Die ständige Rechtssprechung des BVerfG sieht in Art. 72 Abs. 2 GG schlicht ein bundesstaatliches Rechtsgut, das erst dann bedroht ist und den Bund zum Einschreiten ermächtigt, wenn „sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet“ (Altenpflege-Urteil). Es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass es ein Recht auf Gleichheit der Lebenschancen im GG nicht gibt und auch nicht geben kann. Es sollen gleichwertige Lebensverhältnisse sichergestellt werden. Das schließt Unterschiede bewusst nicht aus. RENÉ WENDT, Student, Berlin/Potsdam