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Uniformiert Bier trinken

■ FAP-Anhänger vom Gericht verwarnt

Ein 21jähriger Mann, der in einer Uniform der neonazistischen FAP in Kneipen Bier trinken ging, ist gestern in einem Berufungsverfahren vom Landgericht verwarnt worden und muß 500 Mark Strafe bezahlen. Der bei einer privaten Wachfirma tätige Angeklagte hatte ein beiges Hemd, eine Armbinde mit dem FAP-Symbol, Schulterriemen, Stiefelhosen und Stiefel getragen. Vor Gericht bestätigte er, zum Tatzeitpunkt Mitglied der neonazistischen Partei gewesen zu sein, wollte diese inzwischen aber verlassen haben. Laut Versammlungsgesetz ist es verboten, in der Öffentlichkeit eine Uniform als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Jugendgruppen müssen dafür eine Ausnahmegenehmigung beim Innenministerium für ihre einheitliche Verbandskleidung beantragen. Mit dem Gesetz, so Oberstaatsanwalt Carlo Weber von der Extremismus-Abteilung, sollen Aufmärsche von „paramilitärischen Truppen“ verhindert werden. In den wenigen Fällen, die bislang justitiabel wurden, handelte es sich meist um Anhänger neonazistischer Gruppen. Weber findet jedoch, daß die gleichen Kritierien an die schwarzgekleideten Teilnehmer des schwarzen Blocks bei linksextremistischen Demonstrationen angelegt werden müßten.

Aber nicht der schwarze Block, sondern die CDU-Wahlkampftruppe von Eberhard Diepgen kam Anfang der 80er Jahre mit dem Gesetz in Konflikt. Seine Wahlhelfer, die ihm zum Bürgermeister verhelfen wollten, trugen einheitliche Blousons mit der Aufschrift „Diepgen-Team“. Ein klarer Fall von verbotener Uniform, stand für die Politische Staatsanwaltschaft fest. An den Ausgang des Verfahrens konnte sich Carlo Weber gestern aber leider nicht erinnern. plu

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