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Archiv-Artikel

UNTERM STRICH

Das wurde Zeit: Kinobetreiber müssen auch künftig die sogenannte Filmabgabe zur Förderung deutscher Produktionen zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch die Klagen von neun Kinobetreibern ab, die sich gegen die Abgabe wandten, und erklärte das im Juli 2010 novellierte Filmförderungsgesetz für rechtens. Neben Kinobetreibern und Unternehmen der Videowirtschaft müssen auch die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten die von der Filmförderanstalt (FFA) des Bundes erhobene Abgabe zahlen. (BVerwG 6 C 22.10 bis 30.10)

Diesem Urteil ging ein langes Tauziehen voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revisionsverfahren 2009 ausgesetzt, da es die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig hielt, und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Grund war die nicht gewährleistete „Belastungsgleichheit“ zwischen Kinobetreibern und Videowirtschaft auf der einen und Fernsehanstalten auf der anderen Seite, da die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten.

Daraufhin wurde das Filmförderungsgesetz im Juli 2010 rückwirkend ergänzt. Die Leipziger Richter hatten danach keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr.

Die Stadt Köln hat sich mit der Schauspielintendantin Karin Beier über deren weitere Tätigkeit geeinigt. Beier, so hieß es in einer Presseerklärung, wird das Schauspiel „auf alle Fälle“ auch in der Spielzeit 2012/13 leiten, und möglicherweise werde sie, obwohl sie nach Hamburg gehen wird, auch für die Spielzeit 2013/14 zur Verfügung stehen. Der Plan, an Beiers Stelle einen Generalintendanten einzusetzen, ist damit vom Tisch.