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Archiv-Artikel

in kürze SICHERUNGSVERWAHRUNG Strengere Maßstäbe

Der BGH hat erneut strenge Maßstäbe für die nachträgliche Sicherungsverwahrung von Strafgefangenen aufgestellt. Während der Haft müssen neue Tatsachen aufgetreten sein, die die Gefährlichkeit des Täters belegen. Die erst nachträgliche Angabe einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ reiche nicht aus, so der BGH. (ap)