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Steuervorteil für Solarenergie

MÜNSTER dpa ■ Wer auf seinem Haus eine Solarenergie-Anlage betreibt und damit erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, darf sich steuerlich als Unternehmer fühlen. Betreiber solcher Anlagen seien auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie für ihr Eigenheim mehr Strom zukaufen, als die eigene Anlage produziert, entschied das Finanzgericht Münster in einem gestern bekannt gewordenen Urteil (Az.: 15 K 2813/03). Die Klägerin hatte vom Finanzamt zwei Drittel der auf die Herstellungskosten angefallenen Umsatzsteuer zurückverlangt. Das Finanzamt wollte nur zahlen, wenn mit der Anlage mehr Strom erzeugt wird, als im Haus verbraucht wird.