Staatssekretärin über Verbrauchergesetz: "Auskunft innerhalb vier Wochen"
Was sich mit dem Verbraucherinformationsgesetz für den Konsumenten ändert, erklärt Ursula Heinen, Staatssekretärin im Verbraucherschutzministerium.
taz: Frau Heinen, hängen heute Plakate in den Supermärkten, von denen die Kunden erfahren, ob die Paprika zu viele Pestizide enthält?
URSULA HEINEN, 42, ist Parlamentarische Staatssekretärin der Union im Verbraucherschutzministerium und Vorsitzende der Gruppe der Frauen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Ursula Heinen: Das wäre die beste Variante. Das müssen aber nach wie vor die Hersteller oder Händler selbst machen. Ich denke aber, dass die meisten Anfragen bei den Behörden schon Rückstände von Pflanzenschutzmitteln betreffen werden oder sonstige Stoffe, die nicht in die Lebensmittel oder Kosmetika reingehören.
Was kann denn der Verbraucher tun, um an Infos zu kommen?
Er kann sich an die zuständigen Behörden wenden und um Auskunft zu den entsprechenden Produkten bitten. Die Behörde ist verpflichtet, ihm diese Auskunft innerhalb von vier Wochen zu geben. Ein Beispiel: Sie haben eine Hautcreme und haben gehört, dass sie einen krebserregenden Stoff enthalten soll. Sie nutzen die Creme aber schon etwas länger und wollen jetzt wissen, ob das auch Ihren Cremetopf betrifft. Dann können Sie bei der Behörde nach der Chargennummer fragen. Die sagen Ihnen dann, ob Ihre Creme auch davon betroffen ist.
Auskünfte können aber eingeschränkt werden, wenn Geschäftsgeheimnisse berührt sind …
Was darunter fällt, soll aber die Behörde entscheiden. Entsprechende Passagen werden dann in der Akte geschwärzt.
Warum gilt das Gesetz zum Beispiel nicht für Elektrogeräte?
Wir können nur das regeln, was in unserem Verantwortungsbereich liegt, und Elektrogeräte fallen unter das Produktsicherheitsgesetz. Wir wollen aber in zwei Jahren das Gesetz überprüfen und haben dann nochmal die Möglichkeit, es zu verändern oder zu erweitern.
Bekommen Verbraucher auch ohne Anträge Infos?
Die Behörden sollen von sich aus informieren, wenn ihnen Informationen über Gesundheitsgefährdungen vorliegen.
Es gibt keine Infos, wenn Werte im zulässigen Bereich sind?
Die Behörden brauchen in diesem Fall nicht von sich aus aktiv zu werden, weil eine Gesundheitsgefahr meist erst dann vorliegt, wenn der Grenzwert überschritten ist. Wenn der Verbraucher aber wissen will, ob der Importeur seiner Paprika schon mal aufgefallen ist, kann er natürlich die Behörde fragen.
Die Anfragekosten sind nicht ohne. Auf was muss man sich einstellen?
Bei den Bundesbehörden sind es im Regelfall bis zu 250 Euro - bei sehr aufwändigen Anfragen. Wir haben angeregt, dass sich die Länder an dieser Grenze orientieren sollen. Die Erfahrung aus dem Informationsfreiheitsgesetz zeigt aber, dass nur ein sehr kleiner Teil der Anfragen überhaupt kostenpflichtig ist.
INTERVIEW: SVENJA BERGT
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