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Archiv-Artikel

Sonntagszuschlag nicht verbindlich

ERFURT afp ■ Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergibt sich dieser Anspruch nur aus Tarifverträgen oder dem einzelnen Arbeitsvertrag. Der Tankwart einer Autobahnraststätte hatte Zuschläge in Höhe von knapp 4.200 Euro nachgefordert mit Verweis auf das Arbeitszeitgesetz. Ein Tarifvertrag war nicht anwendbar, und auch sein Arbeitsvertrag enthielt keine entsprechende Regelung. Das Gesetz enthalte eine Zuschlagsregelung nur zur Nachtarbeit, befand das BAG. Wie an Wochentagen werde ein gesetzlich „angemessener Zuschlag“ daher auch an Sonn- und Feiertagen nur fällig, wenn ein Arbeitnehmer nachts arbeite. Generell sei Sonn- und Feiertagsarbeit durch freie Wochentage auszugleichen. (Az: 5 AZR 97/05)