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Archiv-Artikel

Schwiegermutti darf viel kosten

KARLSRUHE ap ■ Auch der Schwiegersohn kann indirekt für die Unterhaltskosten im Altenheim herangezogen werden, wenn das eigene Kind der pflegebedürftigen Mutter über kein hohes Einkommen verfügt. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Im konkreten Fall verdient die Tochter aus einer Halbtagstätigkeit knapp 15.000 Euro brutto im Jahr. Der Mann verfügt über ein relativ hohes Bruttoeinkommen von 59.000 Euro jährlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zunächst entschieden, nur die eigenen Kinder seien für den Unterhalt der Eltern verantwortlich. Der BGH befand dagegen, der Schwiegersohn müsse lediglich den Teil seines Einkommens behalten, der tatsächlich zur Finanzierung der Lebensführung diene. Von jenem Teil des Einkommens, der lediglich gespart werde, müsse er aber etwas abgeben.