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Schmerzensgeld und Rente nach Arztfehler

Schleswig (dpa) – Auch Schwerstbehinderte mit weitgehendem Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit haben grundsätzlich einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch. Das Oberlandesgericht in Schleswig (OLG) sprach deshalb einem heute zehnjährigen Kind 230.000 Mark Schmerzensgeld plus 600 Mark monatlicher Rente zu. Grundlage des Schmerzensgeldanspruches war im vorliegenden Fall „ärztliches Fehlverhalten“ bei der Entbindung des Kindes im Jahre 1989. Das Kind sei nach „groben Behandlungsfehlern“ von Geburt an schwerstbehindert und werde es sein Leben lang bleiben, heißt es in dem Urteil. (Az. 4 U 16/95)

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