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Rund um die Tüte

Zum ersten Schultag gehört sie einfach dazu, die bunte Tüte, prall gefüllt, und jedes Kind schleppt eine mit sich rum.

Auch Erstkläßler, deren Eltern Sozialhilfeempfänger sind, oder die als Geschiedene Unterhalt leisten müssen, haben Anspruch auf das traditionelle Anfangsgeschenk, erklärt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer. Denn, so entschied das Bundesverwaltungsgericht Anfang vergangenen Jahres (22.1.93; 5 C 34/92), die Schultüte gehört zum notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes. Ohne Schultüte sei ein Kind in der ohnehin schwierigen Lebenssituation der Einschulung sozial ausgegrenzt und werde in seinem Selbstwertgefühl beeinträchtigt. Damit ernannten die Richter mit dem Herz für Kinder die Schultüte zum „einmaligen Sonderbedarf“, der nicht durch laufende Kosten abzudecken sei. Im Klartext: Die bunte Tüte muß nicht aus den regelmäßigen Mitteln der Sozialhilfe bzw. den laufenden Unterhaltszahlungen finanziert werden, sondern durch eine Sonderzahlung. Und die beträgt (für Schultüte samt Inhalt) mindestens 25 Mark.

Dem Inhaltlichen widmet sich die Hamburger Verbraucherzentrale: Nachdem die AOK schon darauf hingewiesen hatte, daß die lieben Kleinen sich über Apfel, Nuß und Mandelkern genauso freuen wie über zahnschädliche Leckereien wie Schokolade und Zuckerstangen (eine Meinung, die in der taz hamburg-Redak-tion kontrovers diskutiert wurde), haben die Hamburger Verbraucherschützer eine Broschüre herausgebracht, die sich mit umweltverträglichen Blei- und Buntstiften, Anspitzern oder Wachsmalkreiden beschäftigt. „Büro & Schule - umweltverträglich gestalten“ gibt's bei der Vebraucher-Zentrale, Große Bleichen 23, 20354 Hamburg.

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