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Rüge für Zimmermänner

Berlin (taz) - Zum zweiten Mal innerhalb von kurzer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht in Berlin dem neuen Asylverfahrensgesetz der Regierungskoalition in einem wichtigen Punkt eine Absage erteilt. Im Gegensatz zu der seit Anfang 1987 geltenden Vorschrift hält das Bundesverwaltungsgericht es nicht für zulässig, Asylbewerbern deswegen den Schutz zu verweigern, weil sie sich vor ihrer Ankunft in der Bundesrepublik in einem Drittland aufgehalten haben. Nach dem Asylverfahrensgesetz gilt ein Asylantrag als „unbeachtlich“, wenn der Flüchtling zuvor in einem dritten Staat vor politischer Verfolgung sicher schien. Zahlreiche Asylbewerber sind mit dieser Begründung schon an den Grenzen und Flughäfen zurückgewiesen worden. Das jedoch, so entschieden jetzt die Bundesrichter im Fall einer von sechs äthiopischen Staatsangehörigen, die nach ihrer Flucht im Sudan mehrere Monate auf ihre Weiterreise in die Bundesrepublik hatten warten müssen, ist nicht zulässig. Die Flucht sei keinesfalls beendet, wenn sich der Flüchtende zunächst in einem sicheren Land aufhalte, um Geld oder Papiere für die Weiterreise zu beschaffen. Ohne Unterscheidung nach Herkunftsländern müßten alle politisch Verfolgten Asylrecht genießen, die in der BRD Schutz suchten.

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