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Rentenkürzung für Polen

■ Bisherige Rentenregelung wird durch neues Abkommen ersetzt

Bonn (dpa) — Die in der Bundesrepublik länger umstrittene Rentenregelung mit Polen wird geändert. Ein neues Abkommen, das das deutsch- polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 ablöst, soll in Kürze von Bundesarbeitsminister Blüm (CDU) und seinem polnischen Amtskollegen Jacek Kuron unterzeichnet werden. Das neue Abkommen ersetzt auch einen Vertrag zwischen Polen und der DDR von 1957, der auch Regelungen zur Krankenversicherung enthielt.

Künftig werden Renten beim Wechsel von einem Land ins andere nach dem sogenannten Export-Prinzip behandelt. Danach wird im jeweiligen Vertragsstaat nur die Rente gezahlt, die durch dort gezahlte Beiträge erworben wurde. Bisher zahlte die Rentenversicherung auch für Beitragszeiten im jeweils anderen Vertragsstaat. In die Bundesrepublik umgesiedelte Polen standen sich bei diesem Verfahren besser, weil ihre Renten dadurch in der Regel höher ausfielen als in der Heimat.

Die Neuregelung gilt für Versicherungszeiten ab 1991 und für vergangene Versicherungszeiten solcher Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1990 vom einen Land ins andere umziehen. Das Abkommen von 1975 (bei laufenden Renten auch das DDR-Abkommen von 1957) bleiben für alle bis Ende 1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gültig. Voraussetzung ist, daß der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember 1990 eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im jeweiligen Staat hat. Für Härtefälle gilt eine Ausnahmeregelung, die bis Ende Juni 1991 befristet ist.

Zum Umfang der Einsparungen, die das Abkommen bringen werde, wurden im Sozialministerium keine Angaben gemacht. Man wolle Rücksicht auf die Verhandlungspartner nehmen. Die Neufassug des deutsch- polnischen Abkommens mache den Weg frei für eine Novellierung des Fremdrentenrechts.

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