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Reform des UnterhaltsvorschussesKampf gegen Kinderarmut

Am Montag einigten sich Bund und Länder: Ab dem 1. Juli gibt es für Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil kein Geld bekommen, mehr Geld vom Staat.

Eine gute Nachricht für Alleinerziehende Foto: dpa

Berlin AFP | Ab dem Sommer bekommen mehr Alleinerziehende staatliche Unterstützung, wenn sie von dem anderen Elternteil finanziell im Stich gelassen werden. Bund und Länder einigten sich am Montag auf eine Reform des Unterhaltsvorschusses, die eigentlich schon zu Jahresbeginn in Kraft treten sollte. „Damit ist der Weg frei für die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses“, sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) in Berlin.

Den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende zahlt der Staat, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Bisher kommt der staatliche Vorschuss 440.000 Kindern zugute. Er wurde für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr gezahlt – und zwar maximal sechs Jahre lang.

Wenn zum 1. Juli die Reform in Kraft tritt, wird die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre aufgehoben. Zudem wird das Höchstalter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufgesetzt. Dadurch profitieren Schwesig zufolge 46.000 Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren, für die derzeit die Leistung bezahlt wird.

Die Reform sieht weiterhin vor, dass künftig alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Höchstbezugsdauer grundsätzlich Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben. „Hierdurch erreichen wir schätzungsweise 75.000 Kinder“, sagte Schwesig.

Dieser Anspruch für ältere Kinder wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist. Er gilt auch für Alleinerziehende mit einem Mindesteinkommen von 600 Euro brutto, die ihren Verdienst durch Hartz-IV-Leistungen aufstocken.

Alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher mit einem geringeren Einkommen bekommen stattdessen die vollen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Damit bestehe für diese auch ein Anreiz, ein Einkommen von 600 Euro zu erzielen, sagte Schwesig.

Übergangszeit für Kommunen

Die Reform war grundsätzlich schon im vergangenen Herbst vereinbart worden. Vor allem zur Finanzierung gab es bis zuletzt aber noch intensive Gespräche zwischen Bund und Ländern, die einen großen Teil der Kosten tragen müssen. Die Einigung sieht nun vor, dass der Bund mehr Lasten trägt und seine Beteiligung an den Kosten der Reform von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Die Reform kostet rund 350 Millionen Euro.

Das Inkrafttreten zum 1. Juli sei von der Union gefordert worden und trage außerdem dem Bedürfnis der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung, sagte Schwesig. Die Ministerin hatte eigentlich geplant, die Neuerung bereits rückwirkend zum ersten Januar in Kraft treten zu lassen.

Die Höhe der bisherigen Leistungen wird durch die Reform nicht beschnitten, betonte Schwesig. Für Kinder bis fünf Jahren gibt es 150 Euro, bis elf Jahre 201 Euro und für ältere Kinder 268 im Monat.

Die Ministerin zeigte sich zufrieden mit dem Beschluss. Der Unterhaltsvorschuss sei wichtig für die Bekämpfung von Kinderarmut. „Insbesondere alleinerziehende Mütter und Väter, die berufstätig sind, aber deren Partner eben keinen Unterhalt zahlen, sind bisher oft leer ausgegangen“, sagte Schwesig. „Das wird sich in Zukunft verbessern.“

Die Grünen begrüßten das Ende des „endlosen Gezerres“ zwischen Union und SPD. Fraktionsvize Katja Dörner und die Familienpolitikerin Franziska Brantner beurteilten es positiv, dass der Bund sich nun stärker an den Kosten beteiligt. „Ärgerlich ist, dass die Ausweitung des Unterhaltsvorschuss erst zum 1. Juli greift“, erklärten sie.

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1 Kommentar

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  • "Alleinerziehende Hartz-IV-Bezieher mit einem geringeren Einkommen bekommen stattdessen die vollen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Damit bestehe für diese auch ein Anreiz, ein Einkommen von 600 Euro zu erzielen, sagte Schwesig."

     

    Kann mir das mal jemand erklären?

    Wird nicht auch bei den sogenannten Aufstockern der Unterhaltsvorschuss auf die vom Jobcenter erbrachten Leistungen für das Kind in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet?

    Wo soll da der besondere Anreiz liegen?