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Ratgeber für BehandlungsopferWas tun, wenn der Arzt versagt?

Wohin kann man sich wenden? Es gibt mehrere Beratungsstellen, aber es liegt auch im Interesse der Krankenkassen zu helfen.

Der Patient muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler für Spätfolgen verantwortlich ist. Bild: dpa
Wolf Schmidt
Interview von Wolf Schmidt

Wohin kann ich mich wenden?

Jeder Patient kann sich für eine kostenlose Beratung an die 22 Beratungsstellen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden. Dort können einem Mediziner und Juristen raten, welche Schritte sinnvoll sind: ob Klage oder außergerichtliche Schlichtung. Bundesweites Beratungstelefon: (08 00) 0 11 77 22.

Hilft mir meine Kasse?

Die Kassen haben großes Interesse daran, dass Krankenhäuser für ihre Fehler finanziell geradestehen. Rainer Sbrzesny von der UPD empfiehlt deshalb, sich auch bei der eigenen Kasse zu melden, wenn Pfusch vermutet wird. Die Krankenkassen können über ihren Medizinischen Dienst auch eigene Gutachter beauftragen. "Es gibt bisher keine Strukturen, die unabhängige Gutachter vor Gericht garantieren", sagt Susanne Mauersberg vom Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Was machen die Schlichtungsstellen?

Die Schlichtungsstellen sind bei den Ärztekammern angesiedelt, das Verfahren ist kostenlos. Allerdings muss auch der betroffene Arzt einer außergerichtlichen Schlichtung zustimmen. Wer mit dem Ausgang der Schlichtung unzufrieden ist, kann immer noch vor Gericht ziehen. Allerdings dauert allein das Schlichtungsverfahren im Schnitt mehr als ein Jahr. Aber auch eine Klage kann sich lange hinziehen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, schon vor einem Prozess von einem Anwalt die Chancen einschätzen zu lassen. Kosten: 200 bis 300 Euro.

Wie komme ich an meine Patientenunterlagen?

Oft weigern sich Ärzte, Krankenakten herauszurücken. Die Originale muss der Arzt auch nicht herausgeben, der Patient kann aber Einsicht verlangen oder Kopien anfordern. Gründe müssen nicht genannt werden.

Wer muss wem was nachweisen?

Die sogenannte Beweislast liegt bei den Patienten. Sie müssen nicht nur nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, sondern auch, dass dieser für die nun beklagten Beschwerden verantwortlich ist. "Das ist eine erhebliche juristische Hürde", sagt die Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale, Susanne Mauersberg. Anders ist das aber, wenn vor einer Operation keine Aufklärung über die Risiken stattgefunden hat oder bei groben Behandlungsfehlern. Beispiel: die in der Bauchhöhle vergessene Schere.

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