Prozess in Kenia: Kein deutscher Anwalt für Piraten
Der Berufsverband der Kapitäne lehnt Schiffsbewaffnung ab. Ein somalischer Pirat bekommt kein Geld für einen deutschen Anwalt von der Bundesregierung.
HAMBURG dpa/ap | Trotz der erfolgreichen Abwehr eines Piratenangriffs auf ein Kreuzfahrtschiff im Indischen Ozean haben Kapitäne und Reeder eindringlich vor der Bewaffnung von Handelsschiffen gewarnt. "Das führt nur zu einer Eskalation", sagte der Geschäftsführer des Verbands Deutscher Kapitäne (VDK), Karlheinz Follert, am Montag der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Hamburg. Es sei zudem unmöglich, "auf jedem Schiff eine Kampfgruppe zu stationieren".
Seeleute auf zivilen Schiffen seien professionellen Seeräubern jedoch keinesfalls gewachsen. "Piraten haben die besseren Waffen, und sie können besser damit umgehen", sagte Follert. Für die große Zahl von Handelsschiffen, die vor der Küste Somalias sowie im Indischen Ozean unterwegs seien, sei eine Bewaffnung daher keine ernsthafte Option. Es sei Aufgabe der Politik, nach Lösungen zu suchen. Rund 30 Marineschiffe verschiedener Staaten sind derzeit vor der Küste Somalias gegen Piraten im Einsatz. Auch die deutsche Marine beteiligt sich im Rahmen der EU-Mission "Atalanta" daran.
Ein in Kenia als Pirat angeklagter Somalier hat nach einer Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für einen deutschen Anwalt oder auf konsularischen Beistand. Das Gericht wies einen Eilantrag des Beschuldigten ab. Der Antragssteller war im März als mutmaßlicher Seeräuber von der Besatzung der deutschen Fregatte Rheinland-Pfalz aufgegriffen und nach Kenia überstellt worden.
Aus Sicht der Verwaltungsrichter bestehen keine Ansprüche gegen Deutschland, nur weil deutsche Streitkräfte den Mann nach Kenia gebracht haben. Auch habe der mutmaßliche Pirat nicht glaubhaft machen können, dass der bestellte deutsche Anwalt ihn überhaupt vor dem zuständigen Gericht in Mombasa würde vertreten können. Der Verteidiger habe dort keine Zulassung. Konsularischer Beistand stehe dem Mann ebenfalls nicht zu, sondern nur deutschen Staatsbürgern, urteilte das Gericht. (AZ: Verwaltungsgericht Berlin VG 34 L 130.09)
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