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■ Aids/PflegeProzeß gewonnen

Berlin (taz) – Einem Arbeitnehmer aus dem süddeutschen Raum, der seinen Job kündigte und nach Köln zog, um dort seinen an Aids erkrankten Lebenspartner zu pflegen, darf das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden. Dies entschied das Sozialgericht Köln in einem erstinstanzlichen Urteil. Im Gegensatz zum Arbeitsamt betrachtete das Gericht die Pflege des Lebenspartners als wichtigen Kündigungsgrund. Der Arbeitslose habe in vollem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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