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Protest verboten

BürgerInnen dürfen nicht per Bürgerbegehren gegen die Errichtung von Windkraftanlagen protestieren, wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan bereits Standorte für den Bau der Anlagen ausgewiesen hat. Das hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts entschieden (Az.: 6.A 172/96). Damit wies das Gericht die Klage von Bürgern der Gemeinde Wendtorf (Kreis Plön) ab. Sie hatten sechs Wochen nach dem Aufstellen des Flächennutzungsplanes einen Bürgerentscheid gegen einen darin geplanten Windpark beantragt, der von der Gemeinde abgewiesen wurde. Der Bürgerentscheid hätte innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung des Plans beantragt werden müssen, argumentierte das Gericht. Außerdem gebe es keine Bürgerentscheide über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen.

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