Privatisierung der Wasserversorgung: Juristisch ziemlich wasserdicht
Eine Kommune, die ihre Wasserwerke wieder allein kontrollieren will, hat es vor Gericht schwer. Die Kunden haben eine Chance, wenn ein Monopol missbraucht wird.
Die Privatisierung von kommunalen Wasser- und Energieversorgern führt fast zwingend zu höheren Preisen für die Bürger, weil nun auch private Gewinne erwirtschaftet werden müssen. Dieser Eindruck entstand in Berlin nach der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe 1999, als 49 Prozent des Versorgers an RWE und Vivendi/Veolia verkauft wurden, und wird durch die von der taz veröffentlichten Geheimverträge bestärkt. Können sich Kommunen und Bürger dagegen wehren?
Wenn ein Anteil des Unternehmens verkauft ist, dann ist er erst einmal weg und müsste teuer zurückgekauft werden. Daran haben die privaten Unternehmen RWE und Veolia in Berlin tendenziell kein Interesse, weil ihnen durch Verträge mit der Stadt eine gute Rendite garantiert wurde. Diese Verträge können regulär erst 2028 gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung ist auch nicht möglich, weil die Privaten ja nicht gegen die Verträge verstoßen, wenn sie die vereinbarte Rendite fordern. In Berlin ist die Eigenkapitalrendite sogar gesetzlich festgelegt. Das Berliner Landesverfassungsgericht hat die derzeitige Berechnung der Rendite im Juli 2010 für verfassungsgemäß erklärt. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Wasserentgelte Gestaltungsspielraum. Die Möglichkeit, Renditen im Gesetz festzuschreiben, ist eine Besonderheit des Berliner Stadtstaats, wo Kommunalpolitiker selbst Gesetze machen können.
Allerdings können Verbraucher gegen die hohen Wasserpreise klagen. Bei (teil)privatisierten Stadtwerken sind die Zivilgerichte zuständig. Verbraucher könnten geltend machen, dass die vom Monopolisten einseitig festgesetzten Preise "unbillig", also unangemessen sind (Paragraf 315 Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings dürfte die bloße Einrechnung einer Eigenkapitalrendite in den Wasserpreis noch nicht unbillig sein, es ist sogar üblich.
Ein Beispiel: Die Bundesnetzagentur erlaubt bei der Berechnung von Strom-Durchleitungsgebühren einen Eigenkapital-Zinssatz von 7,56 Prozent bei Altanlagen und 9,29 Prozent bei Neuanlagen. In den Berliner Wasserverträgen ist eine Kapitalverzinsung von rund 8 Prozent vorgesehen. Nichts außergewöhnliches also.
Kontrollieren können schließlich auch die Kartellämter. Bei den Berliner Wasserbetrieben ermittelt derzeit das Bundeskartellamt, ansonsten sind Landesbehörden zuständig. Die Kartellbehörden vergleichen die Wasserpreise verschiedener Anbieter und gehen davon aus, dass besonders hohe Preise auf einem Missbrauch der Monopolstellung beruhen. Nun muss der Anbieter beweisen, dass er aufgrund unbeeinflussbarer lokaler Besonderheiten teurer ist als andere.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren im Februar 2010 am Beispiel der Wasserpreise in Wetzlar gebilligt. Die Art der Finanzierung des Unternehmens kann dabei laut BGH keine überhöhten Preise rechtfertigen. Renditen kann also nur auszahlen, wer zugleich keine überhöhten Preise verlangt.
Die Kartellbehörde weist allerdings darauf hin, dass nicht nur (teil)privatisierte Versorger eine Rendite erwirtschaften. Auch bei rein kommunalen Stadtwerken sei es üblich, dass im Energie- und Wasserbereich Überschüsse angestrebt werden, die dann zur Finanzierung eines möglichen Defizits im Nahverkehr verwendet werden oder in den allgemeinen Kommunalhaushalt fließen.
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