Personalien in der Bürgerschaft: Klatsche für Weber

Die SPD wollte ihren Fraktionsgeschäftsführer Frank Pietrzok zum neuen Bürgerschaftsdirektor machen - rechtswidrig, sagt das Verwaltungsgericht.

Nach dem Protokoll der erste Repräsentant des Landes Bremen: Bürgerschaftspräsident. Bild: Bürgerschaft

Der rot-grüne Streit um die Neubesetzung der Position des Bürgerschaftsdirektors ist mit einer schallenden Ohrfeige für die SPD vom Verwaltungsgericht entschieden worden: Die 6. Kammer hat dem Bürgerschaftsvorstand im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Direktors wie geplant mit dem SPD-Fraktionsgeschäftsführer Frank Pietrzok zu besetzen (Aktenzeichen: 6 V 893/12).

Es handelt sich um eine mit der Besoldungsgruppe B7 lukrativ vergütete Stelle, wobei die Zahl der zu leitenden Mitarbeiter der Bürgerschaftsverwaltung deutlich kleiner ist als die anderer Behördenleiter. Gleich zwei Mal hat Parlamentspäsident Christian Weber (SPD) in seiner Amtszeit einen Direktor in den vorläufigen Ruhestand geschickt – im Juli 2007 Rainer Oellerich, im Januar 2012 den parteiunabhängigen Karl-Heinz Hage. Hage, dessen intensives Hobby die Musik ist, spottete später, er sei nun der „höchstbezahlte Geiger Bremens“.

Neben dem SPD-Fraktionsgeschäftsführer Pietrzok hat sich auch Marlies Grotheer-Hüneke um die Nachfolge beworben, eine Volljuristin, die Abteilungsleiterin in der Bürgerschaft ist und in den Zeiten der Vakanz – inzwischen insgesamt drei Jahre – kommissarisch die Position des Bürgerschaftsdirektors ausfüllte. Sie hatte das Gericht eingeschaltet, als die SPD-Mitglieder im Bürgerschaftsvorstand – gegen das Votum der Grünen – sich für Pietrzok aussprachen. Die Grünen hatten nicht nur das Ergebnis, sondern zudem – wie auch die Frauenbeauftragte – erhebliche Verfahrensfehler im beamtenrechtlich festgelegten Auswahlverfahren moniert.

Das Verwaltungsgericht hat diese Verfahrensbedenken im Wesentlichen bestätigt und festgestellt, dass gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz über eine Bewerbung „nur nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden“ werden dürfe. Diesen Anforderungen sei die Personalauswahl des Bürgerschaftsvorstandes „in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht“ geworden.

Insbesondere habe der Vorstand in der Leistungsbewertung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Funktion des Bürgerschaftsdirektors bereits längere Zeit vertretungsweise wahrgenommen hat. Der Vorstand habe nicht einmal eine Bewertung ihrer Arbeit für ihre Zeiten als kommissarische Direktorin eingeholt. Schließlich habe der Bürgerschaftsvorstand nicht erklärt, wieso die von ihm angegebenen Auswahlgründe für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung seien. Der härteste Vorwurf: Das Gericht habe aufgrund der „beigezogenen Behördenakten“ den Eindruck gewonnen, „dass die in der Niederschrift angegebenen Erwägungen wohl nicht den tatsächlichen Gründen für die Auswahlentscheidung entsprächen“.

Der in die Wüste geschickte Amtsvorgänger Hage nahm die Gerichtsentscheidung zum Anlass für eine bittere Bewertung: „Vorstandsmitglieder, die offenbar blindlings dem Präsidenten folgen, ohne sich selbst sach- und rechtskundig zu machen und ohne die nötigen Fragen zu stellen, gehören nicht in ein solches Gremium. Und erst recht nicht in eine Staatsrats- und Senatsfunktion wie nunmehr ein damaliges Vorstandsmitglied.“

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