PRIVATES IM DIENST : Kündigung nicht fristlos
Wenn sich ein Arbeitnehmer erstmalig und nur kurz während der Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt, kann er noch nicht gleich fristlos entlassen werden. Erst wird eine Abmahnung fällig, oder der Arbeitgeber muss zumindest die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts in Mainz. (afp)