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Archiv-Artikel

in kürze URTEIL/CATERING Nicht steuerbegünstigt

Caterer dürfen fertige Speisen nicht zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, sondern nur zum Regelsatz von 16/19 Prozent versteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof in zwei Fällen. Die Begünstigung gelte für den Handel mit Lebensmitteln, nicht aber für gastronomische Dienstleistungen. (Az.: V R 55/04 und V R 38/05)