in kürze BRUSTVERGRÖSSERUNG : Nicht im Kassenkatalog
Eine Krankenkasse muss die Kosten für eine Brustvergrößerung auch dann nicht übernehmen, wenn die Frau wegen ihres Körpers an psychischen Problemen leidet. Die geringe Größe der weiblichen Brust sei keine behandlungsbedürftige Krankheit, entschied das Sozialgericht Koblenz. (Az: S 11 KR 467/05) (dpa)