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Neues Steuerrecht

■ Vertriebenenverbände müssen revanchistische Forderungen streichen

Nürnberg (taz) – Für die Vertriebenenverbände steht in diesem Jahr zusätzliche Arbeit an: Sie müssen ihre Satzungen von allzu dreisten revanchistischen Forderungen säubern, um weiterhin in den Genuß der Gemeinnützigkeit zu kommen.

In einem mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Schreiben betont das Bundesfinanzministerium, daß Satzungsziele wie „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertreibungsgebiete“ im Widerspruch zum Grundgesetz und zu den völkerrechtlich verbindlichen Nachbarschaftsverträgen stehen. Da ihre Tätigkeit „nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“ stehe, könne eine solche Körperschaft „nicht als gemeinnützig behandelt werden“.

Das gleiche gilt für Vertriebenenverbände, die es als ihren Satzungszweck definieren, den „Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten“. Diese handelten, so argumentiert das Ministerium, nicht selbstlos, sondern verträten wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder.

Doch Theo Waigel wäre nicht Theo Waigel, wenn er nicht diese Grundsätze „so weit wie möglich zugunsten“ der ihm so am Herzen liegenden Vertriebenenverbände auslegen würde. Der diesjährige Karlspreis-Träger der Sudetendeutschen Landsmannschaft begnügt sich nicht mit Formulierungshilfen. Er wies die Finanzämter an, „Satzungszwecke wie die Förderung der Wiedergutmachung des Vertreibungsunrechts oder die Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs grundsätzlich nicht zu beanstanden“. Zudem bietet Waigel den Verbänden die Möglichkeit an, ohne Unterbrechung auch in Zukunft als gemeinnützig zu gelten, wenn sie ihre Satzungen bis zum Jahresende entsprechend geändert haben. BS

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