: Nebenwirkungen bleiben folgenlos
FRANKFURT/MAIN dpa ■ Der Hersteller einer Arznei haftet für schädliche Wirkungen nur dann, wenn diese über ein nach den Erkenntnissen der Medizin vertretbares Maß hinausgehen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist diese Grenze nicht überschritten, wenn bei einem anderen Arzneimittel die Möglichkeit schädlicher Wirkungen zwar geringer ist, deren Folgen aber erheblich gravierender sind (Az.: 16 U 127/01). Das Gericht wies die Klage eines Patienten gegen einen Arzneifabrikanten ab. Jener hatte vorgebracht, die Nebenwirkungen eines ihm verschriebenen seien im Gegensatz zu denen eines alternativen Medikaments nicht vertretbar.