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Mittellose bleiben unterhaltspflichtig

Koblenz (dpa) – Wer mittellos ist, bleibt rechtlich gleichwohl in vollem Umfang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Zwar dürfen die Sozialhilfebehörden, wenn sie in diesen Fällen in Vorleistung getreten sind, mit ihren Rückforderungen den Betroffenen nicht sozialhilfebedürftig machen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche gegen den Zahler in vollem Umfang behält. Das geht aus einem jetzt bekanntgewordenen Urteil des OLG Koblenz hervor (Az.: 09.12.1998 – 15 WF 1083/98).

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