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Mit dem Brieftourimus auf Du und DuWeniger Nachporto

Freiburg (taz) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Interessen der Deutschen Post AG gewahrt – aber nicht so umfassend, wie es die Post-Manager gerne gesehen hätten. Gestern entschied der EuGH, dass die Deutsche Post von Firmen, die massenhaft Billigangebote bei ausländischen Schwestergesellschaften nutzen, Nachporto verlangen darf.

Beim so genannten Remailing nutzen deutsche Unternehmen günstige Tarife im Ausland, indem sie ihre Massenpost zuerst im Lkw über die Grenze bringen und sie dann zurück nach Deutschland schicken. Für die Post im Ausland ist dies angenehm. Von etwa 55 Pfennig, die die holländische Post verlangt, muss sie nur 40 Pfennig an die deutsche Post abgeben, der Rest ist leicht verdientes Geld. Sie fährt die eingelieferten Sendungen einfach zurück nach Deutschland, und die Deutsche Post hat dann die Arbeit mit dem Sortieren und Zustellen der Briefe. Kein Wunder, dass sich die hiesige Post ausgenutzt fühlt.

Laut Weltpostvertrag ist diese Form des Remailings allerdings ohnehin verboten. Deshalb sind Firmen wie die Citibank und das Eurocard-Unternehmen GZS dazu übergegangen, Millionen von Briefen per Datentransfer ins Ausland zu senden, so dass sie erst dort ausgedruckt und kuvertiert werden. Man spricht hier von elektronischem Remailing. Wieder aber hat die Deutsche Post die Arbeit und bekommt nur wenig Geld dafür. Die Rede ist von Verlusten im „dreistelligen Millionenbereich“. Deshalb hat sie von Citibank und GZS nachträglich den vollen Portosatz von einer Mark pro Sendung verlangt. Die Unternehmen wollten nicht zahlen.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hielt diese Praxis für EU-widrig, da die Post ein Monopolunternehmen sei und dies nicht nutzen dürfe, um ihre Konditionen am Markt gegen billigere Anbieter durchzusetzen. Dem ist der EuGH nun aber nur zum Teil gefolgt. Nach Ansicht des EuGH darf sich die Post durchaus per Nachporto wehren, wenn sie die Bearbeitung von massenhafter Auslandspost wegen der geringen Erstattung nicht kostendeckend abwickeln kann. Allerdings darf sie nicht gleich eine Mark Nachporto verlangen, sondern muss das von der Auslandspost erhaltene Entgelt abziehen.

Das Urteil bezieht sich auf Zeiträume Mitte der 90er-Jahre, ist aber unverändert anwendbar, da es noch kein Abkommen gibt, das kostendeckende zwischenstaatliche Postvergütungen vorsieht (Az.: C-1Az.: C-147/97 u.a.). Christian Rath

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