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Miethai & Co.Treppenhaus

■ Nur bedingt ein Abstellraum Von Eve Raatschen

Grundsätzlich ist das Abstellen von Gegenständen wie Kinderwagen und Fahrrädern im Flur und im Treppenhaus nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Etwas anderes kann im Ausnahmefall gelten, wenn bei einem Kinderwagen keine zumutbare anderweitige Abstellmöglichkeit besteht. So gibt es Gerichtsentscheidungen dazu, daß es für eine alleinerziehende Mutter unzumutbar sei, den Wagen in den Keller (oder in die Wohnung zu tragen) und dabei auch noch ein Kind zu beaufsichtigen. Allerdings muß der Wagen so abgestellt werden können, daß keine Durchgänge versperrt und BewohnerInnen nicht behindert werden. Auch das Abstellen von Krankenfahrstühlen muß genehmigt werden, wenn dafür im Treppenhaus genügend Platz vorhanden ist.

Nicht vom Mitgebrauch umfaßt ist das Spielen der Kinder im Treppenhaus. Hier kann der Vermieter ein Verbot aussprechen. Aus der Kuriositätensammlung - das Landgericht Berlin mußte sich mit der Frage beschäftigen, ob die MieterInnen eine Fußmatte vor die Wohnungstür legen dürfen. Ergebnis: sie dürfen.

Der Vermieter muß auch dafür sorgen, daß eine geordnete Postzustellung möglich ist. Der/m MieterIn ist das Anbringen eines eigenen Briefkastens zu gestatten. Sind Hausbriefkästen vorhanden, so muß der Vermieter jeder/m MieterIn einen eigenen Kasten zuweisen.

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