■ Miethai & Co.: Brief allein reicht nicht!
Oft hängt die Durchsetzbarkeit von Erklärungen wie z.B. Kündigungen davon ab, ob der Zugang des Schreibens an den Vermieter bewiesen werden kann. Mit einem Einschreiben kann nur das Absenden, nicht aber der Erhalt bewiesen werden. Daher müssen wichtige Schreiben per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Um ganz sicher zu gehen, sollte beim Eintüten jemand dabei sein, der/die bestätigen kann, daß genau dieses Schreiben verschickt wurde. Das Einschreiben gilt bei Abwesenheit erst an dem Tag als angekommen, an dem der Vermieter es bei der Post abholt – also rechtzeitig losschicken, wenn Fristen eingehalten werden müssen. Möglich ist auch, ein Schreiben mit einer/m ZeugIn beim Vermieter abzugeben oder in den Briefkasten zu werfen. Wählt man die zweite Möglichkeit, so gilt das Schreiben als angekommen, sobald der Vermieter davon Kenntnis nehmen kann. So ist z.B. ein nachts eingeworfener Brief erst am nächsten Tag zugegangen. Wer ganz sicher sein will – auch der Gerichtsvollzieher kann mit der Zustellung beauftragt werden.
Eve Raatschen,
Juristin bei Mieter helfen
Mietern (Tel.: 431 39 40)
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