Miethai & Co.: Kündigung
■ Bei Zahlungsverzug fristlos Von Christiane Hollander
Der Vermieter hat das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die Mieterin für zwei aufeinander folgende Termine den gesamten Mietzins oder einen nicht unerheblichen Teil nicht oder zu spät zahlt. Ein nicht unerheblicher Teil ist dann erreicht, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Mieterin während eines Zeitraumes, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung eines Betrages in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug gerät.
Der Mietzins im Sinne dieser Regelung setzt sich aus der Nettokalt-Miete plus Betriebs- und Heizkosten zusammen, soweit sie direkt an den Vermieter gezahlt werden. Keine Bedeutung haben Nebenkostennachzahlungen oder einmalige Leistungen an den Vermieter.
Ein finanzieller Engpaß oder andere menschlich nachvollziehbare Gründe rechtfertigen den Zahlungsverzug meistens nicht. Eine der wenigen Ausnahmen ist die falsche Bemessung der Minderungsquote. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vorher der Rat eines/r Anwaltes/Anwältin oder eines Mietervereins eingeholt wurde.
Die Kündigung von Wohnraum wird nachträglich unwirksam, wenn die Mieterin bis spätestens zum Ablauf eines Monats nach Erhalt der Räumungsklage den vollständigen fälligen Mietzins zahlt oder eine öffentliche Stelle (Sozialamt) sich zur Befriedigung verpflichtet (Schonfristzahlung).
Diese Möglichkeit besteht aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Die Gerichtskosten für ein solches Verfahren müssen in der Regel die MieterInnen zahlen.
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