Miethai & Co.: Mietminderung
Teil VI : Untypische Mängel ■ Von Dirk Dohr
In den vergangenen Wochen wurde das Mietminderungsrecht bei den typischen Mängeln Lärm, Beheizung, Wasserversorgung und Feuchtigkeit erläutert. Doch auch andere untypische Mängel können zur Mietminderung berechtigen.
So kann der vollständige Ausfall der Elektrik (Warmwasser, Licht, Kochgelegenheit), zum Beispiel wegen eines Kabelbrandes bis zu einer 100 prozentigen Minderung führen. Ist die Wohnung von Mäusen und/oder Kakerlaken befallen, kann die Minderungsquote zehn Prozent beispielsweise betragen (AG Bonn, WM 1986, S. 113). Dieselbe Minderungsquote wurde angesetzt bei schlechtem Fernsehempfang (AG Schöneberg GE 88, S. 361).
Ein defekter Küchenherd kann im Einzelfall zu einer Minderung von fünf Prozent berechtigen (LG Berlin, GE 1981, S.673). Fällt der Personenaufzug aus, ist die Minderungsquote abhängig von der Geschoßhöhe der Wohnung. Liegt die Wohnung zum Beispiel im fünften Stock, dürfte eine Minderung von 7,5 Prozent angemessen sein (AG Bremen, WM 1987, S. 383).
Sollte die Toilette nicht mehr benutzbar sein, und steht in der Wohnung keine andere Toilette zur Verfügung, darf zum Teil bis zu 80 Prozent gemindert werden.
Eine defekte Gegensprechanlage kann sechs Prozent (AG Aachen, WM 1989, S. 509), ein fehlender Briefkasten zu drei Prozent (AG Hamburg, WM 1976, S. 53) Mietminderung berechtigen. Bei all den verschiedenen Mängeln ist zu beachten, daß es keine allgemeinverbindliche Minderungstabellen gibt, da jeder Fall einzeln beurteilt werden muß.
Ist es also nicht möglich, sich mit dem Vermieter auf eine dem Mangel angemessene Minderungsquote zu einigen, sollten die MieterInnen sich baldmöglichst rechtlich beraten lassen.
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