Miethai & Co: Indexmiete
■ Eine zweischneidige Sache Von Sylvia Sonnemann
Seit dem 1. 9. 1993 ist es möglich, in Wohnraummietverhältnissen sog. Indexklauseln zu vereinbaren. Der Mietzins kann nunmehr an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt werden. In § 10a Miethöhegesetz sind die näheren Voraussetzungen und Folgen einer solchen Mietpreisvereinbarung geregelt.
Hiernach ist die Koppelung nur möglich, wenn der Mietvertrag von Vermieterseite nicht vor Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden kann und der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebenshaltungskostenindex als Bezugsgröße verwandt wird. Eine Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen gestiegener Kapitalkosten ist während Geltung der Indexmiete ausgeschlossen. Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die er aufgrund behördlicher Anordnungen durchführen mußte, ebenfalls nicht auf die MieterInnen umlegen. Die Mieterhöhung muß schriftlich erfolgen, der Vermieter muß den neuen und den alten Indexstand sowie die daraus resultierende Mieterhöhung darlegen.
Beispiel: Einzug Oktober 1993 (Index = 120,6), Mietpreiserhöhungsschreiben im Mai 1995 (Index = 125). Die prozentuale Erhöhung ergibt sich aus nachstehender Formel:
Im Beispiel errechnet sich eine Erhöhung um 3,65 Prozent. Wenn der Mietzins ein Jahr unverändert war, wird die Erhöhung von Beginn des auf die Erhöhung folgenden übernächsten Monats an , im Beispiel also ab Juli 1995, wirksam.
Auch wenn die Indexmiete für MieterInnen angesichts der Mietenexplosion der letzten Jahre vorteilhaft erscheint und der Vermieter 10 Jahre lang nicht kündigen darf, kann die Vereinbarung einer solchen Miete beim derzeit hohen Mietniveau zu einer Fortschreibung der in der Regel bei Einzug überhöht abgeschlossenen Miete führen.
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