Miethai & Co: Hausordnung
■ Wer muß und darf was? Von Christiane Hollander
In vielen Mietverträgen ist sie im Anhang zu finden: die Hausordnung. Sie soll auf ein möglichst reibungsloses Zusammenleben der BewohnerInnen durch gegenseitige Rücksichtnahme hinwirken und allgemeine Obhutspflichten konkretisieren. Sollen den MieterInnen bestimmte Pflichten auferlegt werden, muß die Hausordung Bestandteil des Vertrages werden (Unterschrift!). Ein Aushang im Flur oder das bloße Vorhandensein am Ende des Mietvertrages genügt dafür nicht. Außerdem dürfen hier nur sogenannte Nebenpflichten geregelt werden. Diese können zum Beispiel folgende sein: l Reinigung der Treppen und Zugänge zu den Wohnungen. l Benutzung der Wasch- und Trockenräume, Abstellen von Gegenständen im Hof, den Zugängen oder dem Keller. Eine Besonderheit gibt es beim Abstellen von Kinderwagen im Treppenhausflur. Dies darf nur dann untersagt werden, wenn eine anderweitige zumutbare Abstellmöglichkeit besteht oder der Vermieter und andere HausbewohnerInnen erheblich beeinträchtigt werden. l Festlegung bestimmter Ruhezeiten, Pflicht zur Einhaltung der Zimmerlautstärke oder tägliche Dauer des Musizierens. l Regelung zur pfleglichen Behandlung der Mietsache sowie zur häuslichen Sicherheit und Ordnung.
Die in der Hausordnung enthaltenen Regelungen gelten nicht nur als Anspruchsgrundlage zwischen VermieterInnen und MieterInnen. Auch einzelne MieterInnen können von ihren NachbarInnen die Einhaltung der Hausordnung verlangen.
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