Miethai & Co: Vermieter neu
Der Verkauf der Wohnung ■ Von Christine Kiene
Der wichtigste Fall eines Vermieterwechsels ist der Verkauf der gemieteten Wohnung beziehungsweise des Hauses.
Der Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses zerfällt in zwei zeitlich auseinanderliegende Schritte. Als erstes wird ein notarieller Kaufvertrag geschlossen, und danach, meist Monate später, wird der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Erst dieser Grundbucheintrag macht den Käufer zum Eigentümer und damit laut Gesetz zum neuen Vermieter.
Für die MieterInnen bedeutet ein Verkauf ihrer Wohnung zunächst, daß sich an dem bestehenden Vertragsverhältnis nichts ändert. Es ist keineswegs, wie von manchen Erwerbern behauptet wird, notwendig, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, der alte bleibt ganz und gar wirksam. Es kommt immer wieder vor, daß MieterInnen ohne Not einen vom Erwerber vorgelegten neuen Vertrag unterschreiben, in dem meist noch schlechtere Bedingungen als in dem alten Vertrag enthalten sind. Dies muß nicht sein!
Die MieterInnen erhalten von dem Verkauf häufig Kenntnis, wenn der Käufer noch nicht in das Grundbuch eingetragen und er somit noch nicht Eigentümer geworden ist, aber bereits die Miete für sich beansprucht. Der Käufer kann die Miete ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem der alte Eigentümer damit einverstanden ist. Dieser Zeitpunkt ergibt sich meist aus dem Kaufvertrag. Der Käufer tritt häufig bis zum Eintrag in das Grundbuch als Vertreter des bisherigen Eigentümers auf.
In den nächsten Ausgaben des Miethais werden wir darlegen, welche Auswirkungen der Verkauf der Wohnung auf die Kaution, Betriebskostenabrechnungen, laufende Verfahren, wie zum Beispiel Mieterhöhungsbegehren, Mietminderung usw. hat und welche Möglichkeiten der neue Eigentümer zur Kündigung hat.
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