Miethai & Co.: Balkonnutzung
■ Problemfall Grillen Von Eve Raatschen
Gehört ein Balkon zur Wohnung, so können MieterInnen ihn nach eigenen Vorstellungen nutzen, solange MitmieterInnen nicht unzumutbar belästigt werden.
So ist das Aufstellen von Wäschegestellen und von Tisch und Stühlen zulässig. Erlaubt ist auch, Blumenkästen anzubringen, soweit sie sicher befestigt sind. Auch Knöterich, der an der Hauswand rankt, darf grundsätzlich angepflanzt werden – bei Kletterpflanzen kommt es darauf an, daß eine Beschädigung der Hauswand durch Wurzeln etc. nicht zu befürchten ist. Der Vermieter darf die Auswahl der Bepflanzung nicht vorschreiben.
Problematischer allerdings ist das gerade im Sommer beliebte Grillen auf dem Balkon. Hier kommt es auf die vertragliche Regelung an. Ein generelles Grillverbot im Mietvertrag wird zulässig sein. Wenn im Vertrag dazu nichts geregelt ist, haben die Gerichte in vielen Fällen entschieden, daß das Grillen mit Holzkohlen wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung für die Nachbarn vom Vermieter untersagt werden kann. Ob sich diese Rechtsprechung auch auf die Nutzung eines elektrischen Grills übertragen läßt, wurde bisher nicht entschieden. Wenn die Geruchsentwicklung nicht stärker ist als beim normalen Kochen, wird der Vermieter hier ein wirksames Verbot nicht aussprechen können.
Bei sämtlichen Aktivitäten auf dem Balkon ist natürlich in puncto Lautstärke darauf zu achten, daß die Nachbarn nicht um Nachtruhe oder Mittagschlaf gebracht werden.
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